Mietpreisbremse & Wertsicherung neu geregelt – Was Sie wissen müssen

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Hintergrund & Überblick

Warum diese Änderungen?

Die Mietpreisbremse 2025/2026 ist Teil des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes. Ziel: Steigende Wohnkosten bremsen, ohne Investitionen völlig zu stoppen.
Neu ist: Nicht nur Altbau betroffen, sondern alle Wohnungsmietverträge, die dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen – egal ob Voll- oder Teilanwendungsbereich.

Was ändert sich konkret?

  • Einführung des Mieten-Wertsicherungsgesetzes (MieWeG) ab 1.1.2026.
  • Beschränkung vertraglicher Wertsicherungsklauseln:
    • Nur eine Anpassung pro Jahr am 1. April.
    • Deckelung der Erhöhung:
      • Maximal die durchschnittliche VPI-Änderung des Vorjahres.
      • Bei Erhöhungen über 3 % wird nur die Hälfte berücksichtigt.
      • Für Vollanwendungsbereich MRG zusätzlich:
        • 2025 max. 1%, 2026 max. 2%.
  • Valorisierung von Richtwerten & Kategoriebeträgen:
    • Ab 1.4.2026 jährlich (statt alle zwei Jahre).
    • Begrenzung: 2026 max. 1%, 2027 max. 2%, ab 2028 VPI mit Halbierung über 3 %.

Infobox: Geltungsbereich

✔ Alle Wohnungsmietverträge unter MRG (Voll- & Teilanwendungsbereich)
✖ Nicht betroffen: Ein-/Zweifamilienhäuser, Geschäftsräume

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Deckelungen im Überblick

JahrVollanwendungsbereich MRGTeilanwendungsbereich MRG
2025max. 1 %VPI Ø Vorjahr (mit Halbierung über 3 %)
2026max. 2 %VPI Ø Vorjahr (mit Halbierung über 3 %)
ab 2027VPI Ø Vorjahr (mit Halbierung über 3 %)VPI Ø Vorjahr (mit Halbierung über 3 %)

Infobox: Wichtige Klarstellungen

  • Indexierte Verträge bleiben, aber mit strengen Deckelungen.
  • Erhöhungen nur einmal jährlich am 1. April.
  • Schwellenwertregelungen können zu komplexen Parallelberechnungen führen.

Auswirkungen & Praxistipps

Für Mieter

✔ Mehr Planungssicherheit
✔ Begrenzte Mietsteigerungen

Für Vermieter

✖ Weniger Flexibilität bei Mietanpassungen
✔ Pflicht zur korrekten Berechnung und Information
Tipp: Prüfen Sie alle Verträge und passen Sie Vorschreibungen rechtzeitig an.

Für Investoren

  • Renditeerwartungen sinken bei Bestandsobjekten.
  • Neubauprojekte müssen Kalkulationen anpassen.

Weitere Änderungen im MRG

  • Mindestbefristung für Unternehmer-Vermieter: 5 Jahre.
  • Rückforderungsansprüche bei unwirksamen Wertsicherungsklauseln:
    max. 5 Jahre rückwirkend, innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis.

Fazit

Die Mietpreisbremse ist komplexer als gedacht: Sie betrifft nicht nur Altbau, sondern alle MRG-Wohnungen. Für Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet das mehr Verwaltungsaufwand und genaue Berechnungen. Für Mieter bringt sie spürbare Entlastung.

Verfasst von Johann Wienerroither, Immobilientreuhänder

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