Alles rund um die Immobilienertragssteuer
Seit 1. April 2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung privater Immobilien immer der sogenannten Immobilienertragssteuer (= Immo-ESt). Die Besteuerung erfolgt nicht über den regulären Einkommensteuertarif, sondern mit einem Sondersteuersatz. Dieser beträgt 30% (bis 31.12.2015 noch 25%).
Für Zwecke der Immo-ESt sind unter dem Begriff „Grundstück“ Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte wie z.B. Baurechte zu verstehen.
Anlässlich der Einführung der Immo-ESt wurden Übergangsregelungen für Liegenschaften vorgesehen, für die die Spekulationsfrist in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war und deren Verkauf daher steuerfrei gewesen wäre. Bestimmte Steuerbefreiungen, wie z.B. die Hauptwohnsitzbefreiung und Herstellerbefreiung sind auch für die Immo-ESt vorgesehen.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Der Veräußerungsgewinn, der dem 30%igen Sondersteuersatz zu unterwerfen ist, ergibt sich als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Als Veräußerungserlös ist der vereinnahmte Kaufpreis anzusetzen. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten ist zu unterscheiden zwischen:
1. „Neugrundstücken“
(Abzug der – gegebenenfalls adaptierten – tatsächlichen Anschaffungskosten)
2. „Altgrundstücken“
(Abzug eines pauschalen Wertes für die Anschaffungskosten wahlweise zulässig)
Für die Einordnung Alt- Neugrundstück kommt es darauf an, ob das veräußerte Grundstück am 31. März 2012 steuerverfangen war (das heißt, der 10jährige Spekulationszeitraum gemäß Rechtslage vor der Neuregelung am 31.März 2012 war noch nicht abgelaufen) oder nicht.